Allgemeine Geschäftsbedingungen - Verkaufsbedingungen -
Stand: 01.01.2024
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Leistungs- und Lieferbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren Leistungs- und Lieferbedingungen übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
1.3 Unsere Leistungs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot und Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Angebote zu einem Waren- oder Produktionswert unter 200,00 EUR netto erfordern die Berechnung eines Kostenanteils in Höhe von 15,00 EUR netto, den wir auf den Rechnungspreis aufschlagen.
2.3 Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Vertrags- und Lieferungsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten an ihnen Urheberrecht und Eigentum. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. unserer Vertreter bedürfen schriftlicher Bestätigung. Vertragspflichten entstehen für uns erst aufgrund unserer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass wir mit der Auftragsausführung beginnen.
2.4 Beanstandungen von Auftragsbestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich vorzunehmen.
2.5 Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Gütezusicherung, Abbildungen, Muster, Beschreibungen, Skizzen usw. in Angeboten und Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Übereinstimmung von Kunden beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird von uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung überprüft.
2.6 Muster und Fertigungsmittel die Herstellungskosten für Muster, sofern nicht anders vereinbart, und Fertigungsmittel, Werkzeuge, Formen etc., sofern vereinbart, werden von der zuliefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risikoeiner Beschädigung oder Zerstörung der vom Kunden bezahlten Fertigungsmittel werden von uns getragen. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten, egal ob die Muster oder Fertigungsmittel gesondert in Rechnung gestellt werden oder nicht.
Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partnerberechtigt, die Fertigungsmittel heraus zu verlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich zwei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 4 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 4 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
2.7 Abschlüsse des Außendienstes, direkte Zusagen des Lieferanten - Produzenten sowie telefonische Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit, der schriftlichen Bestätigung der MSEP Schlüter.
3. Lieferzeit, Liefermengen
3.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
3.4 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.
3.5 Die Wahl von Versandwegen und Transportmitteln bleibt unter Ausschluss jeder Haftung mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz uns überlassen.
3.6 Lieferungen von Teilmengen sind zulässig.
3.7 Abweichende Liefermengen in Höhe von + / - 10 % gelten als vertragsbedingte Vereinbarung
3.8 Haften wir auf Schadenersatz, ist unsere Haftung im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.9 Wegen eines Lieferverzuges kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zurücktreten, wenn wir nicht den Nachweis fehlenden Verschuldens führen können.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen, Mengenabweichungen
1. Die Preise richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Auftraggeber; sie gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Liefer- und Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Auftraggebers; ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen sowie sonstige wiederverwendbare Behältnisse.
3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Frist, davon Abweichend sind alle Lohnarbeiten innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Leistungsdatum bzw. Abnahme der Ware, rein Netto ohne Abzug zu zahlen.
4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
5. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers, insbesondere gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 dieser AGBs unberührt.
6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7. Aufgrund technischer Gegebenheiten bei der Produktion und/oder kaufmännischer Umstände bei der Beschaffung von Vormaterial zum Zwecke der Belieferung unseres Auftraggebers kann es dazu kommen, dass wir keine stückzahlgenaue Fertigung vornehmen. Es hat dann eine Vertragsanpassung dergestalt zu erfolgen, dass Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % vertragsgemäß sind. Derartige Mengenabweichungen stellen dann keinen Mangel dar. Die Abrechnung hat nach der tatsächlichen Liefermenge zu erfolgen.
8. Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Erfolgt eine Musterfreigabe, liegt kein Mangel vor, wenn gemäß dem Muster geliefert wird. Bemusterungen führen nicht zu einer Garantieübernahme auf Verkäuferseite.
5. Gefahrübergang, Lieferung, Abnahme, Annahmeverzug, Teillieferungen
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 100,00 € pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. ? mangels einer Lieferfrist ? mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für unseren Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und unserem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme derartiger Kosten bereit).
6. Mängelhaftung
6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Wir gewährleisten fachgerechte Produkterstellung nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften; für die Erfüllung produktspezifischer Anforderungen, die sich weder aus den einzelvertraglichen Vorgaben noch aus allgemeinen Kenntnissen nach den anerkannten Regeln der Technik unschwer ableiten lassen, übernehmen wir keine Gewährleistung.
6.3 Soweit es sich bei den zu behandelnden Waren um Massenteile als Schüttgut handelt, kann technisch nicht sichergestellt werden, dass alle Teile den einzuhaltenden Vorschriften entsprechen. Jedwede Rechte und Ansprüche wegen Sachmängeln sowie Schadensersatzansprüche werden deshalb ausgeschlossen, sofern die zu behandelnde Ware zu 95%, bezogen auf die angelieferte Menge, den einzuhaltenden Vorschriften entspricht.
6.4 Soweit ein Mangel vorliegt, ist unser Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
6.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern unser Kunde Schadenersatzansprüche geltend machen kann, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Exzess-Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6.6 Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann im Falle eines Mangels auf Ersatz des Schadens, wenn wir nicht nach¬weisen, dass wir die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten haben.
6.7 Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
6.8 Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.9 Soweit der Kunde einen Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung hat und stattdessen einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vergeblichen Aufwendungen verlangt, bleibt dieser Anspruch nach § 284 BGB unberührt. Im Übrigen ist, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, unsere Haftung ausgeschlossen.
6.10 Soweit dem Kunden eine Gegenforderung zusteht, die rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist, steht ihm auch insoweit ein Recht zur Leistungsverweigerung zur Seite. Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht dem Kunden darüber hinaus auch insoweit zu, als es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.11 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, beträgt unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung solcher Ansprüche aus der vorstehenden Ziffer 6.7 zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 7 Mängelansprüche des Auftraggebers
1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware / Leistung getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken bzw. gegebenenfalls zur Nacherfüllung am Erfüllungsort zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften am Erfüllungsort zurückzugeben. Die Übergabe hat am Erfüllungsort zu erfolgen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Dies gilt jedoch insoweit nicht, als sich Kosten dadurch erhöhen, dass die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauches befindet. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. Bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Gegenstände werden Rechte wegen Mängeln und sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei gebrauchten Sachen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Pflichtverletzungen von uns zu vertreten sind und nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen stehen gleich. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos bleiben unberührt.
11. Bei Mängeln an Produkten anderer Hersteller (z. B. Einzelteilen, Teilen von Baugruppen), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten für Rechnung unseres Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGBs nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtlos ist. Während der Dauer des Rechtsstreites ist die Verjährung des betreffenden Gewährleistungsanspruches unseres Kunden uns gegenüber gehemmt.
12. Die Gewährleistung entfällt, wenn unser Kunde ohne Zustimmung unsererseits den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat unser Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.
§ 8 Schutzrechte, Urheberrechte etc.
1. Jeder Vertragspartner wird den anderen unverzüglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
2. In den Fällen, in denen der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder unserem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist unser Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche unseres Kunden unterliegen den Beschränkungen in den nachstehenden Regelungen in § 9.
3. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten für Rechnung unseres Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und/oder Vorlieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos erscheint.
4. Fertigen wir nach Weisungen unseres Kunden oder erbringen wir Leistungen nach seinen Vorgaben, ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns freizustellen von eventuellen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen/Urheberrechtsverletzungen, die uns gegenüber geltend gemacht werden.
5. Wir behalten uns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen vor sowie an solchen Unterlagen, die wir unserem Kunden zur Verfügung stellen, wie z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Kataloge, Modelle, Werkzeuge und andere Unterlagen und Hilfsmittel. Der Auftraggeber darf derartige Gegenstände oder Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Kunde hat auf Verlangen unsererseits die Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 9 Schadensersatz, sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGBs einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir ? gleich aus welchem Rechtsgrund ? bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6. Soweit unsere Mitarbeiter technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeder Haftung.
§ 10 Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Auftraggebers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausschließlich der gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand etc.
1. Für diese AGBs und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Vertragssprache ist deutsch.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Attendorn. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln. Stand: August 2014
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. Sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Attendorn den 01.01.2024